Der Bekanntmachung ist zu entnehmen, dass für den SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat (z. B. mittels Immunchromatographie) die Abrechnung
- analog mit der Nr. 4648 GOÄ „Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand“, und der
- Gebühr beim 1,15fachen Satz zu 16,76 Euro
abgerechnet werden kann.
Zu beachten ist, dass die Kosten für das Testmaterial laut den Allgemeinen Bestimmungen im Kapitel M der GOÄ damit beinhaltet sind.
Der dafür erforderliche Nasen-/Rachenabstrich kann nach der GOÄ-Nr. 298 berechnet werden.
Zusätzlich sind bei asymptomatischen und symptomatischen Patienten weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Behandlung möglich.
Bei weiteren Fragen dazu sind wir selbstverständlich und gerne für Sie da.
Nutzen Sie dazu unser Kontaktformular oder Sie schreiben uns direkt per Email.
Herzliche Grüße
Katja Rusch-Saalfrank
Quelle und weitere Infos: www.bundesärztekammer.de
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