Um die Durchgangsarztpraxen in der Corona-Pandemie zu unterstützen, haben sich DGUV und SVLFG mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf eine Pauschale für Mehraufwendungen im Infektionsschutz bei ambulanten Behandlungen im Rahmen des Durchgangsarztverfahrens verständigt.
So wird für die persönlichen Schutzausrüstungen infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für Mitarbeiter und seitens der D-Ärzte den Patienten zur Verfügung gestelltem Mund-Nase-Schutz und für weiteren entstandenen Mehraufwand zur Minderung des Infektionsrisikos jedem D-Arzt bei jeden persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zusätzlich zu den Behandlungskosten für jeden Behandlungstag eine Pauschale erstattet.
- Da die tatsächlichen Kosten für den Infektionsschutz im Moment nicht genannt werden können, wird für diese Pauschale ein Betrag in Höhe von 4,00 Euro festgelegt.
- Die Pauschale kann als besondere Kosten mit der Bezeichnung „COVID-19 Pauschale“ mit der regulären Behandlungsrechnung (§ 64 Abs. 1 Ärztevertrag) abgerechnet werden.
- Für zurückliegende bereits abgerechnete Behandlungen kann die Pauschale dem UV-Träger nachträglich in Rechnung gestellt werden.
- Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 16.03.2020 und ist zunächst bis zum 30.06.2020 befristet.
Weitere ausführliche Informationen und Erläuterungen zu den Abrechnungsempfehlungen können direkt bei uns per Mail oder über unser Kontaktformular angefordert werden.
Soviel von uns in Kürze zu Ihrer weiteren Information.
Herzliche Grüße
Katja Rusch-Saalfrank
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