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News zur GOÄ-Abrechung - Teil 2 / 3

Teil 2 / 3

Die Bundesärztekammer hat am 07.05.2020 die folgenden Abrechnungsempfehlungen nach GOÄ zu telemedizinischen Leistungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie beschlossen:

  1. Die Berechnung psychotherapeutischer Leistungen per Videoübertragung sind nur in absoluten Ausnahmefällen bei Erst- und Eingangsuntersuchungen möglich, sofern es sich aus den Umständen der Covid-19-Pandemie ergibt. Regelfall für diese Untersuchungen ist der unmittelbare Arzt-Patienten-Kontakt. Ausnahmefälle müssen begründet werden! Begonnene psychotherapeutische Behandlungen können nur in Einzelsitzungen per Videoübertragung durchgeführt werden.
  2. Die konsiliarische Erörterung nach GOÄ-Nr. 60 und die damit im zeitlichen Zusammenhang persönliche Befassung durch den liquidierenden Arzt mit dem Patienten kann - sofern es sich aus den Umständen der Covid-19-Pandemie ergibt - auch per Videoübertragung erfolgen.

Diese Regelungen zu den telemedizinischen Leistungen gelten ab dem 05.05.2020 und sind zunächst bis zum 30.06.2020 befristet.

 

Weitere ausführliche Informationen und Erläuterungen zu den Abrechnungsempfehlungen finden Sie unter nachfolgenden Link der Bundesärztekammer oder können direkt bei uns per Mail oder über unser Kontaktformular angefordert werden.

 

Teil 3 folgt morgen.

 

Herzliche Grüße

Katja Rusch-Saalfrank

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